|
Wichtige Infos/ Tipps für unsere ElternBefreiung vom Unterricht
Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Klassenlehrerin (Beurlaubung für einen Tag) oder die Schulleitung (Beurlaubung für 2 oder mehr Tage). Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung nachgewiesenermaßen eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten der Unterrichtsbefreiung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Klassenlehrerin oder der Schulleitung beantragt werden. Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten, sich bezüglich des versäumten Unterrichtsstoffes zu erkundigen, um diesen im vertretbaren Rahmen nachzuholen. Fernbleiben vom Unterricht wegen Krankheit oder Arztbesuch Mit der Einschulung ist Ihr Kind zum Schulbesuch verpflichtet. Es gibt viele Gründe, warum ein Schulbesuch nicht immer möglich ist. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs für beide Seiten, bitten wir um
Kenntnisnahme folgender Abläufe: Ist der Schulbesuch für einen ganzen Tag oder mehrere Tage aus Krankheitsgründen nicht möglich,
informieren Sie uns bitte am ersten Fehltag telefonisch oder per Mail (info@gs-neustadt-celle.de). Sollten Sie Ihr Kind telefonisch krankmelden, rufen Sie bitte bis 07.30 Uhr in der Schule an. Diese Zeit ist
wichtig, damit wir die unterrichtenden Lehrkräfte rechtzeitig informieren können.
Sollte ihr Kind absehbar über mehrere Tage erkrankt sein, geben Sie dieses bitte ebenso an oder wiederholen
Sie ihren Anruf für jeden weiteren Tag des Fehlens. Eine E-Mail erleichtert Ihnen evtl. einen erneuten Anruf.
Erziehungsberechtigte müssen immer eine schriftliche Entschuldigung für alle Fehltage Ihres Kindes
einreichen. Ab dem vierten Fehltag in Folge ist immer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen! In besonderen Fällen (z.B., wenn
an dem Fehltag eine Klassenarbeit geschrieben wurde) kann die Schulleiterin
oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangen. Mit dem Fahrrad in die Schule? Die Schüler und Schülerinnen dürfen erst nach bestandener Fahrradprüfung (diese findet in der Regel in der 4. Klasse statt) mit dem Fahrrad in die Schule kommen. Kommen sie bereits davor allein mit dem Rad in die Schule und es passiert auf dem Schulweg ein Unfall, so sind sie nicht über die Unfallversicherung der Schule versichert. Falls der Schulweg von den Schülern und Schülerinnen aus zwingenden Gründen mit dem Fahrrad zurückgelegt werden muss, so ist dieses vor dem Ablegen der Fahrradprüfung ausschließlich im Beisein eines Erwachsenen/ Erziehungsberechtigten erlaubt. Ab wann gibt es auf dem Schulhof morgens eine Aufsicht? Die Frühaufsicht auf dem Schulgelände beginnt morgens um 7.40 Uhr. Bitte schicken Sie Ihr Kind unbedingt zu Hause so zur Schule los, dass es nicht vor 7.40 Uhr auf dem Schulgelände eintrifft. Hält es sich bereits vor 7.40 Uhr auf dem Schulhof auf, übernimmt die Schule keine Haftung für eventuell entstehende Personen- und Sachschäden. |
|||||||